
Autor: Albert Bleckmann
Broschiert: 252 Seiten
Verlag: Duncker & Humblot GmbH; Auflage: 1. Auflage (1998)
ISBN-10: 3428092368
ISBN-13: 978-3428092369
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Das Staatsorganisationsrecht setzt sich zum Ziel, dass eine notwendige Entscheidung
überhaupt gefällt wird, dass diese Entscheidung die durch sie betroffenen Interessen
sachlich-gerecht abwägt und dass diese Entscheidung in der Verfassungswirklichkeit
lückenlos durchgesetzt wird. Der vorliegende Verband versucht, die damit verbundene
Problematik in bezug auf das Demokratieprinzip zu vertiefen. Das Schwergesicht, auch
der historischen Darlegungen, liegt deshalb bei den Zielen des Demokratieprinzips.
- zitiert aus S.1-
Obwohl die Teleologie als Auslegungsmethode allgemein und für das Staatsrecht
insbesondere generell anerkannt wird, hat die Literatur für die Interpretation des
Staatsorganisationsrechts auf diese Methode bisher nur selten zurückgegriffen: Das
Staatsorganisationsrecht wird weithin nur durch Rückgriff auf die Methoden der
historischen, grammatikalischen und systematischen Auslegung interpretiert. Der Gund
hierfür scheint vor allem die Tatsache zu sein, dass die teleologische Methode im
Staatsorganisationsrecht die für die Praxis der Staatsorgane erforderliche
Rechtssicherheit nicht zu gewährleisten scheint.
Diesem nur „formellen“ Ansatz in Rechtsprechung und Lehre stehen vor allem vier
Bedenken gegenüber. Einerseits hat das Bundesverfassungsgericht etwa in seinen
Entscheidungen über die Parteienfinanzierung, über die Verfassungsmäßigkeit der 5%-
Klausel im Wahlgesetz und über den Aufbau der öffentlichen Rundfunk- und
Fernsehanstalten eindeutig auf die teleologische Methode, auf Argumente
zurückgegriffen, welche der Allgemeinen Staatslehre zuzuordnen sind. Außerdem findet
sich dieser Ansatz teilweise auch in der Literatur. Zweitens verlangt, wie wir im
Vorwort die Überwindung des Hiatus zwischen dem Gurndrechtsteil und em
organisationsrechsrechtlichen Teil des Grundgesetzes. Drittens zeigt die historische
Entwicklung gerade des Demokratieprinzips, dass nach der liberalen Auffassung, die
auch dem Grundgesetz zugrunde liegen dürfte, der Staat so aufgebbaut werden muss,
dass die Staatsziele automatisch erreicht werden. Das Staatsorganisationsrecht muss
also so interpretiert werden, dass die Staatsziele durchgesetzt werden. Schließlich
überzeugend dürfte vor allem das vierte Argument sein: Dass nämlich zahlreiche
verfassungsrechtliche Probleme ohne Rückgriff auf die teleologische Auslegung
überhaupt nicht zu lösen sind. Das gilt nicht nur für die Probleme der
Parteienfinanzierung, sondern etwa auch für die Frage nach der verfassungrechtlichen
Zulässigkeit des Referendums, die Definition des Gesetzesvorbehalts und die genaue
Inhaltsbestimmung des Gewaltenteilungsgrundsatzes.
Bei der Anwendung der teleologischen Methode auf das Staatsorganisationsrecht müssen
wir aber die Prinzipien der Allgemeinen Staatslehre auf das Verfassungsrecht
übertragen. Wir müssen also fragen, inwieweit die einzelne Norm der Durchsetzung der
verfassungsrechtlich verankerten Ziele jeweils in den Vordergrund gegückt werden
müssen.
- zitiert aus S.223f.-