10.19.2011

Verfassungslehre



Autor: Karl Loewenstein

Übersetzer: Rüdiger Boerner

Broschiert: 498 Seiten

Verlag: Mohr Siebeck; Auflage: Unveränderte Nachdruck d. 3. Auflage. (2000)

ISBN-10: 3161474325

ISBN-13: 978-3161474323

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Das Buch ist in drei Teile eingeteilt. Teil 1 mit den Kapiteln 1-4 bietet den

pragmatischen Rahmen für den Machtprozess in der Politik und sein Verhältnis zum

Regierungsverfahren. Auf die grundlegende Erörterung des Machtelements in der

Politik, die in diesem Kapitel angestellt wurde, wird in Kapitel 2 die Analyse des

eigentlichen Regierungsprozesses folgen. Sie wird unter dem Gesichtspunkt der

geteilten oder konzentrierten Machtausübung unternommen. In den Kapiteln 3-4 wird der

Versuch gemacht, die verschiedenen politischen Systeme entsprechend der Dichtomie

konzentrierte Machtausübung („Autokratie“) und geteilte Machtausübung

(„konstitutionelle Demokratie“) zu klassifizieren. In diesem Zusammenhang werden auch

die Regierungstypen, die unter jedem der beiden politischen Systeme vorkommen, einer

funktionellen Analyse unterzogen.


Die folgenden Teil 2 und 3, die den größeren Teil des Buches ausmachen, sind der

kritischen Frage gewidmet, wie durch bestimmte institutionelle Einrichtungen die

Dynamik des Machtprozesses in geordnete Bahnen geleitet und kontrolliert werden kann.

Kapitel 5 wird mit einer Unterstützung der politischen Verfassung als des wichtigsten

Instruments zur Kontrolle der Macht Teil 2 einleiten. Die Erforschung anderer

Kontrolleinrichtungen, wie sie gewöhnlich in den Verfassungen oder ihren Äquivalenten

vorgesehen sind, folgt in den Kapiteln 6-9. Diese Kontrolleinrichtungen können

innerhalb des betreffenden Staatsorgans funktionieren - hier Binnen- oder Intra-

Organ-Kontrollen geheißen (Kapitel 6) - oder sich zwischen den verschiedenen

Machtträgern auswirken - hier Zwischen- oder Inter-Organ-Kontrollen genannt (Kapitel

7-9). Dieser Art der Kontrolleinrichtungen wird unter dem gemeinsamen Oberbegriff

„horizontale Kontrollen“ zusammengefasst. Welche Regierungstyp ein bestimmter Staat

besitzt, hängt von der spezifischen Anordnung dieser horizontalen Kontrollen ab.


In Teil 3 wird schließlich den horizontalen Kontrollen die Kategorie der „vertikalen

Kontrollen“ gegenübergestellt. Der Begriff stammt davon ab, dass sie - nicht

notwendigerweise als Folge von den von der Verfassung gesetzten Normen - zwischen den

verschiedenen Ebenen der Staatsgesellschaft in Funktionen treten. Jede dieser

Vertikalen Kontrollen hat die Aufgabe, als eine den offiziellen Inhabern der

politischen Macht gesetzte Schranke zu wirken. Innerhalb dieser Kategorie von

Kontrolleinrichtungen kommen drei verschiedene Geltungsbereiche zur Untersuchung: Die

bundedstaatliche Organisation als territorialer Pluralismus (Kapitel 10), die

Grundfreiheiten des Individuums als eine für alle Machtträger unantastbare Sphäre

(Kapitel 11) und ie Rolle der pluralistischen Gruppen als Puffer zwischen den

Machtträgern und den Machtadressaten (Kapitel 12).

- zitiert aus S. 16f. -

10.18.2011

Vom Sinn und Zweck des Demokratieprinzips. Ein Beitrag zur teleologischen Auslegung des Staatsorganisationsrechts.



Autor: Albert Bleckmann

Broschiert: 252 Seiten

Verlag: Duncker & Humblot GmbH; Auflage: 1. Auflage (1998)

ISBN-10: 3428092368

ISBN-13: 978-3428092369

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Das Staatsorganisationsrecht setzt sich zum Ziel, dass eine notwendige Entscheidung

überhaupt gefällt wird, dass diese Entscheidung die durch sie betroffenen Interessen

sachlich-gerecht abwägt und dass diese Entscheidung in der Verfassungswirklichkeit

lückenlos durchgesetzt wird. Der vorliegende Verband versucht, die damit verbundene

Problematik in bezug auf das Demokratieprinzip zu vertiefen. Das Schwergesicht, auch

der historischen Darlegungen, liegt deshalb bei den Zielen des Demokratieprinzips.

- zitiert aus S.1-


Obwohl die Teleologie als Auslegungsmethode allgemein und für das Staatsrecht

insbesondere generell anerkannt wird, hat die Literatur für die Interpretation des

Staatsorganisationsrechts auf diese Methode bisher nur selten zurückgegriffen: Das

Staatsorganisationsrecht wird weithin nur durch Rückgriff auf die Methoden der

historischen, grammatikalischen und systematischen Auslegung interpretiert. Der Gund

hierfür scheint vor allem die Tatsache zu sein, dass die teleologische Methode im

Staatsorganisationsrecht die für die Praxis der Staatsorgane erforderliche

Rechtssicherheit nicht zu gewährleisten scheint.


Diesem nur „formellen“ Ansatz in Rechtsprechung und Lehre stehen vor allem vier

Bedenken gegenüber. Einerseits hat das Bundesverfassungsgericht etwa in seinen

Entscheidungen über die Parteienfinanzierung, über die Verfassungsmäßigkeit der 5%-

Klausel im Wahlgesetz und über den Aufbau der öffentlichen Rundfunk- und

Fernsehanstalten eindeutig auf die teleologische Methode, auf Argumente

zurückgegriffen, welche der Allgemeinen Staatslehre zuzuordnen sind. Außerdem findet

sich dieser Ansatz teilweise auch in der Literatur. Zweitens verlangt, wie wir im

Vorwort die Überwindung des Hiatus zwischen dem Gurndrechtsteil und em

organisationsrechsrechtlichen Teil des Grundgesetzes. Drittens zeigt die historische

Entwicklung gerade des Demokratieprinzips, dass nach der liberalen Auffassung, die

auch dem Grundgesetz zugrunde liegen dürfte, der Staat so aufgebbaut werden muss,

dass die Staatsziele automatisch erreicht werden. Das Staatsorganisationsrecht muss

also so interpretiert werden, dass die Staatsziele durchgesetzt werden. Schließlich

überzeugend dürfte vor allem das vierte Argument sein: Dass nämlich zahlreiche

verfassungsrechtliche Probleme ohne Rückgriff auf die teleologische Auslegung

überhaupt nicht zu lösen sind. Das gilt nicht nur für die Probleme der

Parteienfinanzierung, sondern etwa auch für die Frage nach der verfassungrechtlichen

Zulässigkeit des Referendums, die Definition des Gesetzesvorbehalts und die genaue

Inhaltsbestimmung des Gewaltenteilungsgrundsatzes.


Bei der Anwendung der teleologischen Methode auf das Staatsorganisationsrecht müssen

wir aber die Prinzipien der Allgemeinen Staatslehre auf das Verfassungsrecht

übertragen. Wir müssen also fragen, inwieweit die einzelne Norm der Durchsetzung der

verfassungsrechtlich verankerten Ziele jeweils in den Vordergrund gegückt werden

müssen.

- zitiert aus S.223f.-